Satzung

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Vereinssatzung (in der Fassung vom 25. März 2017)

Vereinssatzung

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen “Zusammenleben der Kulturen in Dietzenbach”.

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Dietzenbach.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur,des Völkerverständigungsgedankens sowie des interkulturellen Zusammenlebens in der Stadt Dietzenbach,unabhängig von der kulturellen, religiösen und ethnischen Zugehörigkeit ihrer Bürgerinnen und Bürger.


(2) Der Verein tritt zugleich ein für das Recht auf Differenz, für die Gleichwertigkeit der Geschlechter und gegen fundamentalistische Bestrebungen jeglicher Couleur.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch das Angebot von vielfältigen Begegnungs- und Austauschmöglichkeiten zwischen den Kulturen, durch Entwicklung, Unterstützung und Förderung von interkulturellen Bildungsangeboten (wie z.B. Aufbau von Treffs für ausländische und deutsche Jugendliche und Kinder sowie für ausländische und deutsche Frauen und Männer, Sichtung und Diskussion von Sprachförderprogrammen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, zum Aufbau von pädagogisch konzeptionierten schulischen Ganztagsangeboten, zur Zusammenarbeit mit Institutionen wie dem Runden Tisch, der Arbeitsgemeinschaft Dietzenbacher Schulen o.ä.),öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltungen (z.B. zu Themen aus den Herkunftsländern Dietzenbacher Bürgerinnen und Bürger), sowie künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen (z.B. Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinen und Kulturvereinen, Organisation von Kunstausstellungen mit nicht-deutschen Künstlern).

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, die einen Bezug zu Dietzenbach hat, also dort z.B. wohnt und/oder arbeitet.

(2) Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(6) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Einzelpersonen leisten einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mind. 3 Euro monatlich, Familien und familienähnliche Gemeinschaften einen Mitgliedsbeitrag von mind. 5 Euro monatlich. Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose werden bei Nachweis vom Beitrag befreit.

(2) Der Beitrag ist halbjährlich oder jährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung),

b) die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 18 der Satzung).

c) die Rechnungsprüfer/-innen

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der/dem Ersten Vorsitzenden, seiner/m Stellvertreter/-in, der/m Schriftführer/-in, der/m Kassierer/-in und aus einer
ungeraden Zahl an Beisitzenden.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits und für das Tätigen von Ausgaben von mehr als 4.000 EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den letzten drei Monaten des Kalenderjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

§ 15 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von
4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

(6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 17 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als Nein-Stimmen.

§ 18 Rechnungsprüfer/-innen

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Rechnungsprüfer/-in und eine/n Stellvertreter/-in für die Dauer von einem Jahr. Die Rechnungsprüfung findet unmittelbar vor jeder Jahreshauptversammlung durch zwei Rechnungsprüfer/-innen statt. Über das Prüfungsergebnis ist bei der Jahreshauptversammlung zu berichten. Prüfungsergebnisse sind dem Kassenbuch beizufügen.

§ 19 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 20 Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt Dietzenbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dietzenbach, den 25.03.2017